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Die Verbreitung nationalsozialistischer Inhalte (z.B. über das Internet) kann als Wiederbetätigung strafbar sein. Darunter fallen beispielsweise die Gründung von nationalsozialistischen Verbindungen, das Anwerben von Mitgliedern für eine solche Verbindung, oder auch die bloße Beteiligung daran. Ebenso ist es strafbar, in einem Medium nationalsozialistische Verbrechen zu leugnen, zu verharmlosen oder gutzuheißen; dazu zählt z.B. die Auschwitz-Lüge.
Auch die Verbreitung hetzerischer rassistischer Inhalte kann strafbar sein.
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